Der § 1 des EStG regelt die persönliche Einkommensteuerpflicht natürlicher Personen. Diese lässt sich in vier Kategorien unterteilen:
Unbeschränkte Steuerpflicht
Natürliche Personen, die Ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, sie müssen ihr Welteinkommen grundsätzlich nach nationalem Recht in Deutschland besteuern (§ 1 Abs. 1 EStG).
Beispiel: Der Steuerpflichtige wohnt in Niedersachsen und ist als Arbeitnehmer tätig. Er gilt nach § 1 Abs. 1 EStG aufgrund seines Wohnsitzes im Inland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und muss sein Welteinkommen in Deutschland versteuern.
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
Deutsche Staatsangehörige, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, unterliegen der erweiterten unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn sie zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen (§ 1 Abs. 2 EStG).
Beispiel: Der deutsche Staatsangehörige wohnt in Frankreich und ist als Beamter des Auswärtigen Amtes tätig. Er steht damit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts und bezieht seinen gesamten Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse. Er gilt nach § 1 Abs. 2 EStG als in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und muss sein Welteinkommen in Deutschland besteuern.
Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen, wenn sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielt haben. Die Voraussetzung ist, dass die Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen (§ 1 Abs. 3 EStG).
Beispiel: Der polnische Staatsangehörige wohnt in Polen und arbeitet als Arbeitnehmer in Deutschland, weitere Einkünfte erzielt er nicht. Er kann einen Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland stellen. Die Folge ist, dass er sein Welteinkommen in Deutschland besteuern muss.
Beschränkte Steuerpflicht
Natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielen. Die beschränkte Steuerpflicht umfasst nur die inländischen Einkünfte und nicht das Welteinkommen des Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 4 EStG).
Beispiel: Der Steuerpflichtige wohnt und arbeitet in Spanien. In Deutschland vermietet er eine Wohnung. Bei den Mieteinkünften handelt es sich um inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
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