Bei der Erholungsbeihilfe handelt es sich um einen freiwilligen Lohnbestandteil, der grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Der Arbeitgeber kann die Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auszahlen. Das bedeutet, dass eine Gehaltsumwandlung nicht in Frage kommt.