Bei der Erholungsbeihilfe handelt es sich um einen freiwilligen Lohnbestandteil, der grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Der Arbeitgeber kann die Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auszahlen. Das bedeutet, dass eine Gehaltsumwandlung nicht in Frage kommt.
Die Erholungsbeihilfe darf pauschal mit 25 % Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG besteuert werden. Hierbei sind folgende Freigrenzen pro Jahr zu beachten:
- 156 EUR für den Arbeitnehmer
- 104 EUR für den Ehepartner
- 52 EUR pro Kind, für den ein Freibetrag nach § 32 EStG gewährt wird.
Durch die Lohnsteuerpauschalierung entfallen in der Regel die Sozialversicherungsbeiträge. Durch die Beihilfe können also sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Sozialabgaben sparen.
Die Erholungsbeihilfe soll der Erholung des Arbeitnehmers dienen und ist für diesen Zweck auszuzahlen. Es empfiehlt sich daher, die Beihilfe im Zusammenhang mit einem anstehenden Urlaub auszuzahlen.
Wenn Sie Fragen zur Erholungsbeihilfe oder zu weiteren Themen im Bereich der Nettolohnoptimierung haben, melden Sie sich gern!
